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Auszug aus den Förderrichtlinien

Die Informationen über unsere Ziele können Sie auch als Prospekt
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andere interessierte Unterstützer.

Auszug aus den Förderrichtlinien

Persönliche Voraussetzung für eine Förderung ist die Bedürftigkeit, die vom Empfänger einer Zuwendung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden muss. Die Höhe der Zuwendungen darf die Beträge nicht überschreiten, die andere Teilnehmer am Rehabilitationssport von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern erhalten. Die Unterstützung ist nachrangig und bei nachträglicher Erstattung durch einen öffentlichen Träger (z.B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) zurückzuzahlen.

Die Höhe der Zuwendungen liegt im Ermessen des Vereins und wird durch diese Förderrichtlinien festgelegt. Auf die Unterstützung durch den Verein besteht kein Rechtsanspruch. Über eine Förderung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Zuschuss zu den Fahrkosten zum Rehasport:

Zuwendungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. maximal in Höhe des Betrages, der von den Berufsgenossenschaften erstattet wird (2009 = 0,20 €/km). Voraussetzung ist, dass der/die Empfänger/in des Zuschusses regelmäßig, mindestens 10 x pro Halbjahr am Rehasport teilgenommen hat sofern nicht wichtige Gründe wie z. B. Krankheit das verhindert haben und pro Übungs- teilnahme mindestens 30 km Fahrstrecke angefallen sind. Als Förderungsbetrag werden 0,15 €/km festgelegt.

Voraussetzungen: entweder Kostenübernahme der Teilnahmegebühren durch eine Krankenkasse, laufende Verfahren (Widerspruch, Klage) zur Kostenübernahme oder bei endgültiger Ablehnung eine fachärztliche Bescheinigung, dass Rehasport aus medizinischer Sicht angebracht ist. In einem solchen Fall soll der Beirat beratend hinzugezogen werden.

Übernahme von Mitgliedsbeiträgen:

Der Fördererverein überweist die Mitgliedsbeiträge mit Angabe des Mitglieds/der Mitglieder in der von der RSG Koblenz festgelegten Höhe direkt dorthin.

Übernahme von Teilnahmegebühren am Rehasport

Persönliche Voraussetzung ist, dass mindestens 10 x pro Halbjahr am Rehasport teilgenommen wurde sofern nicht wichtige Gründe wie z. B. Krankheit das verhindert haben. Werden trotz begründeter ärztlicher Verordnung die Kosten von Mitgliedern der RSG Koblenz für die Teilnahme an rehasportlichen Übungsveranstaltungen nicht von einer Krankenkasse oder einem sonstigen Träger übernommen, übernimmt der Verein diese Kosten in der Höhe, die die RSG Koblenz gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hätte. Der Beirat soll beratend hinzugezogen werden.. Bei einer ückwirkenden Erstattung durch die Krankenkasse ist diese bis zur Höhe der übernommenen Beträge an den VFR-RSG zu erstatten.

Kostenzuschüsse in Einzelfällen

Denkbar sind z.. B. Fahrtkosten bei Teilnahme an Breitensport-Turnieren oder Vereins-/Abteilungsfahrten etc., sofern die Kosten nicht von der RSG Koblenz oder einem der oben genannten Träger bezuschusst werden. Dabei kann es sich nur um Einzelfälle handeln. Regelmäßige Zuwendungen aus diesem Grund nach diesen Förderrichtlinien sind nicht vorgesehen.

Ausschlüsse:

Direkte oder indirekte Zuschüsse für die Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen durch den Verein sind nicht gestattet.

Beschlossen am 05.06.2009


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